Artikel-Informationen
erstellt am:
20.02.2024
2. Strafkammer erklärt Ablehnungsgesuch gegen eine Schöffin in dem Verfahren – Aktenzeichen 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22) – für begründet
Die 2. Strafkammer hat mit Beschluss vom 20.02.2024 den Antrag auf Ablehnung einer Schöffin in dem Verfahren zu Aktenzeichen 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22) für begründet erklärt, weil Zweifel an der rechtlichen Gesinnung und der Rechtsstreue der Schöffin vorlagen. Die Schöffin ist damit für dieses Verfahren ausgeschlossen. An ihre Stelle tritt die Ergänzungsschöffin.
Kontakt:
Richterin am Landgericht |
Richter am Landgericht |
Artikel-Informationen
erstellt am:
20.02.2024