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2. Strafkammer erklärt Ablehnungsgesuch gegen eine Schöffin in dem Verfahren – Aktenzeichen 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22) – für begründet

2. Strafkammer erklärt Ablehnungsgesuch gegen eine Schöffin in dem Verfahren – Aktenzeichen 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22) für begründet

Die 2. Strafkammer hat mit Beschluss vom 20.02.2024 den Antrag auf Ablehnung einer Schöffin in dem Verfahren zu Aktenzeichen 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22) für begründet erklärt, weil Zweifel an der rechtlichen Gesinnung und der Rechtsstreue der Schöffin vorlagen. Die Schöffin ist damit für dieses Verfahren ausgeschlossen. An ihre Stelle tritt die Ergänzungsschöffin.


Kontakt:

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Richter am Landgericht
Benedikt Eicke
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Landgericht Braunschweig
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Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2024

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