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Urteil der 2. Strafkammer im sog. „Weststadt-Schießerei“-Verfahren (Az.: 2 KLs 19/21) vom 16.06.2022 rechtskräftig

Mit Beschluss vom 06.07.2023 (4 StR 30/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revisionen im in der Öffentlichkeit als sog. „Weststadt-Schießerei“ bekannt gewordenen Verfahren als unbegründet verworfen.

In dem Strafverfahren 2 KLs 859 Js 20171/21 (19/21), in dem am 16.06.2022 gegen die fünf Angeklagten nach insgesamt 39 Verhandlungstagen ein Urteil gesprochen worden ist, hatten vier der fünf Angeklagten Revision gegen das Urteil eingelegt (s. auch Pressemitteilung vom 28.06.2022). Prozessbeginn war am 14.10.2021 (s. Ergänzung der Pressevorschau Oktober 2021).

Die fünf Angeklagten sind u.a. wegen versuchten Totschlags zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 6 Jahren und 4 Jahren verurteilt worden (wegen der Einzelheiten s. Pressemitteilung vom 28.06.2022). Hinsichtlich eines Angeklagten war das Urteil aufgrund Rechtsmittelverzichts aller Verfahrensbeteiligten direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung rechtskräftig geworden.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen seitens vier von fünf Angeklagten blieben erfolglos. Damit ist das Urteil insgesamt rechtskräftig.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
14.07.2023

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