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Informationen für die Öffentlichkeit für das Verfahren 2 KLs 15/22 -Sicherheitsverfügung-


Sicherheitsverfügung

Am 16.02.2024, 9.00 Uhr, beginnt die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren zum Az. 2 KLs 213 Js 52790/18 (15/22). Um aufgrund des erwarteten hohen Publikumsandrangs einen reibungslosen, störungsfreien und sicheren äußeren Ablauf der Gerichtsverhandlung zu gewährleisten, ergeht in Ergänzung zur Hausordnung für Besucherinnen und Besucher der Justizgebäude Münzstraße 17 und Domplatz 1 in Braunschweig, Stand: 13.02.2023, für den 16.02.2024 sowie für alle Fortsetzungstermine (z.Z.: 23.02., 01.03., 14.03., 03.04., 05.04., 10.04., 12.04., 17.04., 19.04., 24.04., 26.04., 02.05., 03.05., 08.05., 15.05., 16.05., 17.05., 21.05., 22.05., 23.05., 28.05., 29.05., 04.06., 05.06., 06.06., 25.06., 26.06., 27.06.) folgende Sicherheitsverfügung:

Den Besucherinnen und Besuchern wird untersagt, folgende Gegenstände in das Gebäude zu bringen und mitzuführen:

a) Rucksäcke, Taschen und sonstige Behältnisse, deren größte Seite größer als das Format DIN A4
(21,0 x 29,7 cm) sind,

b) Gegenstände, die zur Störung des äußeren Ablaufs der Hauptverhandlung geeignet sind,

c) Mobiltelefone,

d) Computer (insbesondere Laptop-Computer und Tablet-Computer),

e) Foto- und Filmapparate,

f) Diktiergeräte,

g) sonstige Geräte, mittels derer Film-, Ton- und/oder Bildaufnahmen gefertigt werden können.

Die Regelung unter a) sowie c) – d) gelten nicht für Pressevertreter, die sich durch geeigneten Nachweis (z.B. Presseausweis) als solcher legitimieren, für die Verfahrensbeteiligten (auch Sachverständige und Zeugenbeistände) sowie Rechtsanwälte.

Werden bei der Durchsuchung Gegenstände, die zur Störung des äußeren Ablaufs der Hauptverhandlung geeignet sind, Mobiltelefone, Computer, Foto- oder Filmapparate, Diktiergeräte oder sonstige Geräte, mittels derer Film-, Ton- und/oder Bildaufnahmen gefertigt werden können gefunden, sind diese gegen Erteilung einer Quittung und unter Ausschluss der Haftung zu verwahren. Verlässt die betreffende Person das Gebäude, sind die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung wieder auszuhändigen, sofern der Besitz des Gegenstands nicht strafbar ist. Die Quittungsbelege sind anschließend zu vernichten.

Der Anordnung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Anlässlich des bereits im Vorfeld bekannt gewordenen großen sowohl medialen als auch öffentlichen Interesses an dem Verfahren steht für dieses Verfahren zu befürchten, dass gründliche Einlasskontrollen in angemessener Zeit nicht zu gewährleisten sind und so den reibungslosen und sicheren Ablauf und Beginn des Verfahrens beeinträchtigen könnten.

Die ergriffenen Maßnahmen sollen gewährleisten, dass das Gerichtsgebäude am 16.02.2024 (sowie für sämtliche weitere Fortsetzungstermine) für sämtliche an diesem Tag anberaumten Termine einfach zugänglich bleibt.

Gezeichnet

Groß

Präsident des Landgerichts


Artikel-Informationen

erstellt am:
23.01.2024

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