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Verfahren wegen Vergewaltigung in besonders schwerem Fall, gefährlicher Körperverletzung u.a. – vormals Verfahren der 9. Strafkammer, jetzt Az. 1 KLs 209 Js 43511/22 (3/24) – Aufhebung der Haftbefehle

In dem Verfahren zu Az. 1 KLs 209 Js 43511/22 (3/24) wegen Vergewaltigung in besonders schwerem Fall, gefährlicher Körperverletzung u.a. hat die 1. große Strafkammer mit Beschluss vom 10.06.2024 die Haftbefehle gegen die Angeklagten aufgehoben, weil sich ein dringender Tatverdacht nicht mehr feststellen lasse.

Zum Hintergrund:

Im Strafrecht ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens ständig zu überprüfen. Die Untersuchungshaft darf nach § 112 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung nur dann angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haftgrund besteht. Außerdem muss die Haft verhältnismäßig sein.

Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach den gesamten bisherigen Ergebnissen ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine konkret feststellbare Straftat begangen hat.

Im Einzelnen:

Die Kammer hat sich nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof (s. Pressemitteilung vom 19.04.2024) in das sehr umfangreiche Verfahren eingearbeitet. Sie hat zudem u.a. ergänzend die Beiziehung sämtlicher Verfahren des Ermittlungskomplexes veranlasst, in denen die mutmaßliche Geschädigte Angaben zu Delikten zu ihrem Nachteil gemacht hat. Es sind außerdem weitere polizeiliche Nachermittlungen erfolgt. Ferner ist der aussagepsychologische Sachverständige zu einer Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen Umstände aufgefordert worden.

Die neu vorliegenden Unterlagen sowie Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Sie führen dazu, dass sich Zweifel an den Angaben der mutmaßlichen Geschädigten ergeben. Die Kammer geht daher nach Aktenlage zwar noch davon aus, dass die Angeklagten der vorgeworfenen Taten verdächtig sind, ein dringender Tatverdacht lasse sich hingegen nicht mehr begründen, weswegen die Haftbefehle aufzuheben waren.



Kontakt:

Richterin am Landgericht
Lisa Rust
Pressesprecherin
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Münzstraße 17
38100 Braunschweig

Tel.: (0531) 488-2284 bzw. 0175/5047289
Fax: (0531) 488-2665

E-Mail: lgbs-pressestelle@justiz.niedersachsen.de

Richter am Landgericht
Benedikt Eicke
Pressesprecher
Landgericht Braunschweig
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Tel.: 0531 488-2208 bzw. 0175/4933695
Fax: 0531 488-2665

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Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2024

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