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erstellt am:
21.05.2025
Zivilverfahren wegen Neubebauung Areal Burgpassage in Braunschweig – 9. Zivilkammer verkündet Urteil
Die 9. Zivilkammer – zuständig für Klagen mit Bezug zum Urheberrecht – hat auf die Verhandlung vom 01.04.2025 in dem Verfahren (Aktenzeichen: 9 O 243/24), das eine Klage betreffend die Planung der Neubebauung des Areals der Burgpassage in der Braunschweiger Innenstadt zum Gegenstand hat, am heutigen Tag ein Urteil verkündet.
Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung vom 27.03.2025 verwiesen (Zivilverfahren wegen Neubebauung Areal Burgpassage in Braunschweig – Klägerin wehrt sich gegen Vorwurf der Urheberrechtsverletzung | Landgericht Braunschweig).
Zur Entscheidung:
Die Kammer hat auf die Klage der städtischen Gesellschaft festgestellt, dass die Beklagte – ein Braunschweiger Architekturbüro – derzeit keine Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten gegen die Klägerin hat.
Gleichzeitig hat die Kammer aber festgestellt, dass es sich bei bestimmten von der Beklagten vorgenommenen Planungsleistungen mit der Ausgestaltung der Burgpassage in der Braunschweiger Innenstadt nach dem Vorbild der historischen Anordnung des St. Ägidien Stifts unter Planung von drei linear bzw. horizontal zu einander verlaufender Gebäudekomplexe um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.
Das Gesamtkonzept sei darin – so die Kammer in ihrem Urteil – nämlich schon so genau ausgearbeitet worden, dass es sich nicht mehr nur um eine bloße Idee, sondern um eine Planung mit besonderem schöpferischen Gehalt handele. Damit genießen die Planungen urheberrechtlichen Schutz.
Das Architekturbüro sei von der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt aber in seinen geschützten Rechten nicht verletzt. Die Bauzeichnungen der Beklagten seien von der Klägerin weder vervielfältigt noch verbreitet oder veröffentlicht worden. In ihrer Presseerklärung habe die Stadt zum Beispiel eine eigene, sich in der Darstellung von der Zeichnung der Beklagten abhebende Visualisierung eines Berliner Architekturbüros verwendet.Abschließend lasse sich die Frage nach der Vervielfältigung des Bebauungsentwurfs der Beklagten durch die Klägerin aber erst nach Umsetzung des Bauprojekts beantworten. Denn die unveränderte Umsetzung eines Werks der Baukunst in einem Gebäude würde eine urheberrechtliche Vervielfältigung darstellen und könnte Urheberrecht verletzen.
Derzeit habe die städtische Gesellschaft aber jedenfalls keine Urheberrechtsverletzung begangen.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt werden.
Kontakt:
Richter am Landgericht Benedikt Eicke Pressesprecher Landgericht Braunschweig Münzstraße 17 38100 Braunschweig Tel.: 0531 488-2208 bzw. 0175/4933695 Fax: 0531 488-2665 |
Richterin am Landgericht Lisa Rust Pressesprecherin Landgericht Braunschweig Tel.: (0531) 488-2284 bzw. 0175/5047289 Fax: (0531) 488-2665 E-Mail: lgbs-pressestelle@justiz.niedersachsen.de |
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21.05.2025